Satzung des GSV Landsberg am Lech


A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gebrauchs- und Sporthundeverein Landsberg/Lech e. V.
2. Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landsberg am Lech eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des
Hundes, sowie die Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer; Die Förderung
der artgerechten Erziehung und Ausbildung von Sport- und Familienhunden, insbesondere einer
einheitlichen Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und
Abstammung des Hundes. Zudem ist es das erklärte Ziel des Vereines, Hundebesitzern und deren
Hunden eine Ausbildung zu verantwortungsvollen Hundeführern und gut sozialisierten und
alltagstauglichen Hunden zu bieten.
b) die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit der Hundeführer und deren
Hunde und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
c) die Förderung, Beratung, Ausbildung der Mitglieder bei Aufzucht und artgerechter Haltung;
d) die Pflege und Förderung der hundesporttreibenden Jugendarbeit
e) Heranführung von Ausbildern an den Hundesport und die Förderung der Trainer in diesem Sinne.
g) Der Verein fördert den Leistungssport und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und
Breitensport. Zudem bietet der Verein den Hundehaltern die Möglichkeit, ihren Hund artgerecht zu
beschäftigen.
f) Der Verein fördert die Belange des Tierschutzes und der Tierseuchenprävention.
g) Verbreitung, Beachtung und Einhaltung der gültigen Bestimmungen und Ordnungen des BLV, des
VDH und der F.C.I.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms, einschließlich des Freizeit und
Breitensports; die Mitwirkung bei der Verbreitung einheitlicher Richtlinien für den Hundesport
d) die Teilnahme an sportspezifischen Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
g) das Veranstalten von Erziehungs-, und Ausbildungskursen;
h) das Abhalten von Leistungsprüfungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Landsberg am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Der Verein ist verpflichtet steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist dem Bayerischen Landesverband für Hundesport mit Sitz in Nürnberg und dem
Deutschen Hundesportverband (dhv), dem VDH und der F.C.I angeschlossen.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen
Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach
Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband
nach Absatz 1.



B. Vereinsmitgliedschaft


§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand
beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten(z. B. beruflicher Art,
Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds
ausgesetzt.
5. Gewerbsmäßige Hundehändler können die Mitgliedschaft nicht beantragen.

6. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag an den
Vorstand zu richten.
2. Der Mitgliedsantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten
sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung, schriftlich per unterschriebenem Brief)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod der Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung bestehender Verbindlichkeiten an die zuletzt dem Verein bekannte
Adresse in Verzug ist. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens vier Wochen liegen. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und
seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist
unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.



C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten
1. Es werden ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben.
2. Durch jedes Mitglied sind pro Kalenderjahr mindestens fünf unentgeltliche Arbeitsstunden zu
leisten.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen
(Erwachsene / Jugendliche / Kinder / Familienangehörige) unterschiedlich festgesetzt werden. Die
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die
Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Veröffentlichung findet durch Aushang in den
Vereinsräumen statt. Der Vorstand schlägt die Beitragshöhen vor. Die Beitragsordnung muss von den
Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen abgestimmt werden
7. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des
Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Die Haus- und Vereinsordnung ist zu beachten.
Den Übungsleitern ist Folge zu leisten.
8. Im Mitgliedsantrag hat jedes Mitglied den Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung
und die Durchführung der notwendigen Impfungen des Hundes zu
bestätigen.


§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach
Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien
entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
Mitgliedschaftsverhältniskommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen.
Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen.



D. Die Organe des Vereins


§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand nach § 26 BGB,
c) der Vorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die eventuelle Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt ein von der Mitgliederversammlung
genehmigter Beschluss.


§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im Januar statt. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand auf der Homepage des Vereins oder per EMail. Auf Antrag
auch per Brief. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist
von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung
beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens
10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Der 1. und 2. Vorstand sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle anderen Vorstandsmitglieder
werden offen per Handzeichen gewählt. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird,
entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen
der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung
beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
10. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht
werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
vorliegen.
11. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungs- anträge sind von dieser Regelung grundsätzlich
ausgeschlossen.
12. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen und Beitragsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung
oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen;
12. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, vor allem mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen für den Verein.


§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem Ausbildungs- und Sportwart
dem Jugendvertreter
dem Schriftführer
Die Vorstandschaft kann durch stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden, welche durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Personalunion ist zulässig.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl in den Vorstand
setzt die Volljährigkeit des Bewerbers voraus.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Im Falle des Ausscheidens des 1.
Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Amtszeit der Neugewählten läuft bis zum Ende der
Amtszeit der jeweiligen Vorstandschaft.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Streichung von Mitgliedern aus der
Mitgliederliste. Ausschluss von Mitgliedern.
Erstellung einer Vereinsordnung zur Regelung der Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen
und der vom Verein genutzten Anlagen, Gebäude und Gerätschaften.
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände
Niederschriften an.
Zur Abwendung von Gefahren und Ansprüchen gegen den Verein hat der Vorstand die dafür
notwendigen Maßnahmen, z.B. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zu ergreifen und zu
überwachen.


§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes
ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.


§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
Die Mitglieder haben das Recht der Einsichtnahme in die Protokolle.



E. Sonstige Bestimmungen


§ 18 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.


§ 19 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitrags- und Gebührenordnung
c) Geschäftsordnung


§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, bzw. zu diesem in
direktem verwandtschaftlichem Verhältnis stehende Personen, oder einem sonstigen Vereinsorgan
angehören dürfen.
2. Hierzu können auch Nichtmitglieder gewählt werden, so z.B. Angehörige der steuerberatenden
Berufe, wenn aus den Vereinsmitgliedern keine geeigneten Kandidaten zur Verfügung stehen.
3. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
5. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei
festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.



F. Schlussbestimmungen


§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und
2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. § 3 Nr. 5 gilt hier entsprechend.


§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. Januar 2019 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen Einträge treten die Vorschriften des BGB.



Landsberg am Lech, 25.01.2020

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